Allgemeine Geschäftsbedingungen
Flagship Apps GmbH · Benjamin Weber Consulting
Geltungsbereich und Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Flagship Apps GmbH, Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf („Anbieter“), und ihren Kunden über die im Angebot oder Einzelvertrag bezeichneten Leistungen.
Der Anbieter erbringt insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Stripe, analysiert Stripe-Systeme, entwickelt Konzepte und Empfehlungen, konfiguriert Stripe-Accounts und implementiert Anwendungen sowie Stripe-Integrationen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
Der Anbieter erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder Einzelvertrag, gehen diesen AGB vor, soweit sie denselben Gegenstand regeln. Soweit die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung („AVV“) schließen, geht dieser für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag den AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend zum Angebot oder Einzelvertrag.
Vertragsschluss und Angebotsbindung
Darstellungen auf Websites, Kontaktformulare, Buchungsmöglichkeiten und allgemeine Leistungsbeschreibungen sind keine verbindlichen Angebote des Anbieters.
Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie können vom Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang angenommen werden, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer genannt ist. Die Annahmeerklärung des Kunden gilt bei einem freibleibenden Angebot als verbindlicher Auftrag. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses Auftrags durch den Anbieter in Textform, beiderseitige Unterzeichnung des Angebots oder Einzelvertrags oder durch Aufnahme der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande. Eine vom Angebot abweichende Annahme wird nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihr ausdrücklich zustimmt.
Dies gilt entsprechend für online buchbare Leistungen. Eine automatisierte Eingangs- oder Zahlungsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Nimmt der Anbieter den Auftrag nicht an, erstattet er bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich. Eine Zahlung allein reserviert keinen bestimmten Leistungstermin.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Angebote und Einzelverträge beruhen auf den Angaben des Kunden. Erweisen sich diese als unvollständig oder unrichtig oder ändert sich der angefragte Umfang, kann ein angepasstes Angebot oder eine Anpassung des Einzelvertrags erforderlich werden.
Gespräche und Beratungsleistungen sind vergütungspflichtig. Sie sind nur dann kostenlos, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde.
Mündliche Nebenabreden und spätere Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Vertragstyp
Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich vorrangig und abschließend aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
Aufwandsschätzungen, Budgets, Konzepte, Meilensteine und technische Einschätzungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Beratung, Coaching, laufende Betreuung, Support und Wartung werden als Dienstleistungen erbracht. Der Anbieter schuldet dabei ein fachgerechtes Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Bei Softwareentwicklung oder sonstigen abgegrenzten Projekten wird ein bestimmter Erfolg nur geschuldet, wenn das herzustellende Ergebnis ausdrücklich und hinreichend konkret vereinbart wurde. Die rechtliche Einordnung richtet sich im Übrigen nach Inhalt und Schwerpunkt der vereinbarten Leistung.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, garantiert der Anbieter insbesondere keine bestimmten Umsätze, Einsparungen, Conversion-Raten, Performancewerte, Sicherheitszustände oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse. Entscheidungen von Stripe, Banken, Kartennetzwerken oder anderen Dritten und sonstige externe Faktoren liegen außerhalb des beherrschbaren Leistungsbereichs des Anbieters.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere Schulungen, Datenmigrationen, gesonderte Dokumentationen, Reisen, laufende Wartung, Updates, Notfalleinsätze, forensische Analysen und Leistungen nach Projektabschluss nicht enthalten und gesondert zu beauftragen.
Technische Hinweise zur Umsetzung rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer oder datenschutzbezogener Anforderungen sind keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder Datenschutzberatung. Der Kunde lässt die maßgeblichen fachlichen Vorgaben durch entsprechend qualifizierte Berater prüfen und stellt sie dem Anbieter zur Verfügung. Der Anbieter weist den Kunden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs auf für ihn ohne gesonderte rechtliche Prüfung erkennbare wesentliche rechtliche oder regulatorische Risiken hin. Eine umfassende Prüfung oder Überwachung der rechtlichen und regulatorischen Zulässigkeit ist nicht geschuldet.
Subunternehmer und Organisation der Leistungserbringung
Der Anbieter darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und technische Drittanbieter einsetzen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf. Berechtigte Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Sicherheitsinteressen des Kunden sowie zwingende gesetzliche oder gesondert vereinbarte Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt. Der Anbieter bleibt Vertragspartner und für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich.
Zugriff auf Kundensysteme erhalten nur vom Anbieter autorisierte Personen, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist, nur für die erforderliche Dauer und nur mit den geringstmöglichen Berechtigungen. Der Anbieter verpflichtet die eingesetzten Personen angemessen auf Vertraulichkeit sowie auf die für ihren Einsatz maßgeblichen Datenschutz-, Zugangs- und IT-Sicherheitsvorgaben und stellt deren Beachtung in seinem Verantwortungsbereich sicher. Weitergehende Anforderungen eines AVV bleiben unberührt.
Eingesetzte Personen dürfen durch gleichwertig qualifizierte Personen ersetzt werden, soweit die Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird und dies dem Kunden zumutbar ist. Ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person ausdrücklich vereinbart, erfolgt ein Wechsel nur nach Abstimmung mit dem Kunden.
Der Anbieter erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer und organisiert Arbeitszeit, Arbeitsort und Durchführung eigenverantwortlich. Ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zum Kunden wird nicht begründet. Fachliche Vorgaben zum Leistungsgegenstand bleiben zulässig.
Die Auswahl geeigneter Werkzeuge, Frameworks und Drittdienste erfolgt nach fachlichem Ermessen des Anbieters, sofern keine bestimmte Technologie vereinbart ist. Vereinbarte Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance sind zu beachten.
Termine, Fristen und Verzögerungen
Termine, Projektpläne und Meilensteine sind Schätzungen und nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Verbindliche Fristen beginnen erst, wenn der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungen erbracht und offene fachliche oder technische Fragen geklärt hat. Verzögerungen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung, Änderungswünsche, Drittanbieter oder andere vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Der Anbieter kann den durch eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung nachweislich verursachten Mehraufwand und erforderliche Wartezeiten nach den vereinbarten Sätzen abrechnen. Pauschale Verzögerungsentschädigungen werden nicht erhoben.
Gerät der Anbieter mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden Rechte grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zehn Werktagen ausüben. Eine Nachfrist ist entbehrlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Ist ein vereinbarter Termin wegen eines vom Kunden zu vertretenden Umstands nicht durchführbar und wurde er nicht rechtzeitig abgesagt, kann der Anbieter den tatsächlich entstandenen Aufwand abrechnen.
Mitwirkungspflichten und Systemzugriff
Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und kostenfrei alle zur Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Dokumentationen, Lizenzen, Zugänge, Administratorrechte, APIs, Testumgebungen sowie fachkundige Ansprechpartner bereit. Er benennt einen entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen und erteilt erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen innerhalb der im Angebot, Einzelvertrag, Projektplan oder im Projektverlauf vereinbarten Fristen.
Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben sowie dafür verantwortlich, dass er über die zur Bereitstellung und Nutzung von Daten, Marken, Software, Schnittstellen und sonstigem Material erforderlichen Rechte verfügt. Änderungen von Ansprechpartnern und für das Projekt erhebliche Änderungen seiner Systemumgebung teilt er dem Anbieter unverzüglich mit.
Zugriffe auf Kundenkonten und Kundensysteme dürfen ausschließlich für die vereinbarten und vom Kunden autorisierten Zwecke erfolgen. Der Kunde richtet nach Möglichkeit personalisierte Konten ein und beschränkt deren Rollen und Berechtigungen auf das für die Leistung erforderliche Maß. Soweit das jeweilige System dies unterstützt, schützt er Zugänge mit Multi-Faktor-Authentifizierung. Zugangsdaten sind sicher zu übermitteln und aufzubewahren; gemeinsam genutzte oder unpersonalisierte Zugänge dürfen nur verwendet werden, wenn dies technisch erforderlich oder ausdrücklich abgestimmt ist. Eine Weitergabe ist auf autorisierte Personen zu beschränken.
Der Kunde ist für die Einrichtung und Verwaltung geeigneter Zugänge und Berechtigungen verantwortlich. Nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten oder nach Vertragsende entzieht er nicht mehr benötigte Berechtigungen. Der Anbieter beendet eigene Sitzungen und entfernt bei ihm gespeicherte Zugangsdaten und sonstige Zugriffsmöglichkeiten sicher, sobald sie für die vereinbarte Leistung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Für API-Schlüssel, Zugriffstoken und vergleichbare technische Zugangsmittel gelten die vorstehenden Schutzpflichten entsprechend. Der Kunde stellt sie mit den geringstmöglichen, für die Leistung erforderlichen Berechtigungen bereit und bleibt für ihre Erzeugung, Berechtigungsvergabe, Rotation und ihren Widerruf verantwortlich. Der Anbieter verwendet sie nur für autorisierte Vertragszwecke, schützt sie vor unbefugtem Zugriff und gibt sie nicht an unbefugte Dritte weiter. Ein Read-only-Zugang berechtigt nicht zu Änderungen; der Anbieter darf Berechtigungen nicht ohne Autorisierung des Kunden erweitern.
Bei einem tatsächlichen oder vermuteten unbefugten Zugriff informieren sich die Parteien unverzüglich, soweit der Vorfall die vereinbarte Leistung oder bereitgestellte Zugänge betrifft. Der Kunde sperrt, widerruft oder rotiert betroffene Zugangsdaten und API-Schlüssel unverzüglich; der Anbieter unterstützt ihn dabei im vereinbarten Umfang und entfernt betroffene Kopien aus seinem Verantwortungsbereich. Weitergehende Maßnahmen bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit der Anbieter den Vorfall nicht zu vertreten hat. Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Anbieters bei von ihm zu vertretenden Vorfällen bleiben unberührt.
Fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung entlastet den Anbieter hinsichtlich der daraus entstehenden Verzögerungen, Mehrkosten und Leistungseinschränkungen. Den hierdurch verursachten zusätzlichen Aufwand kann der Anbieter nach den vereinbarten Sätzen abrechnen.
Änderungen an Produktivsystemen und Kundenfreigaben
Wesentliche Änderungen an Produktivsystemen bedürfen vor ihrer Durchführung einer Freigabe des Kunden in Textform. Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die Zahlungsabläufe, Kundendaten, Berechtigungen, Sicherheit, Verfügbarkeit, regulatorisch relevante Einstellungen oder erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen betreffen können. Zur Freigabe sind der Kunde und die von ihm hierfür benannten Personen berechtigt.
Der Kunde verantwortet die geschäftliche Entscheidung, die von ihm vorgegebenen fachlichen Anforderungen und die von ihm erteilte Freigabe. Der Anbieter bleibt für die vertragsgemäße und fachgerechte technische Umsetzung der von ihm vorgenommenen Änderungen verantwortlich.
Bei einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit oder Verfügbarkeit eines Kundensystems darf der Anbieter ohne vorherige Freigabe eng begrenzte Sofortmaßnahmen durchführen, soweit diese zur Abwehr eines erheblichen drohenden Schadens erforderlich sind, eine rechtzeitige Freigabe nicht eingeholt werden kann und die Maßnahme von den erteilten Zugriffsrechten gedeckt ist. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, dokumentiert Anlass und Umfang der Maßnahme und holt für weitergehende oder fortdauernde Änderungen eine Freigabe ein.
Änderungen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Abstimmung mit dem Anbieter vornimmt, liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Anbieter haftet nicht für hierdurch verursachte Störungen, Mehrkosten oder Verzögerungen, soweit er diese nicht zu vertreten hat. Analyse und Behebung der Auswirkungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht bereits zur vereinbarten Leistung gehören.
Datensicherung und Datenverlust
Der Anbieter erbringt keine Hosting- oder Backup-Leistungen, sofern diese nicht ausnahmsweise ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
Der Kunde ist für regelmäßige, vollständige, risikogerechte und nachweislich wiederherstellbare Datensicherungen seiner Systeme und Daten verantwortlich. Vor Konfigurationen, Migrationen, Updates oder sonstigen Eingriffen in produktive Systeme stellt der Kunde eine aktuelle und überprüfte Sicherung her.
Datenrettung aus beschädigten, gelöschten, verschlüsselten oder kompromittierten Systemen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Ein bestimmter Rettungserfolg wird nicht garantiert.
Soweit der Anbieter einen Datenverlust zu vertreten hat und keine unbeschränkte Haftung nach den Haftungsbestimmungen besteht, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre.
Änderungswünsche und Change Requests
Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzwünsche nach Vertragsschluss gelten als Change Request. Der Anbieter prüft deren Umsetzbarkeit und teilt dem Kunden die erkennbaren Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Risiken und Mitwirkungspflichten mit. Für die Prüfung eines Change Requests wird keine gesonderte Vergütung geschuldet, sofern nicht vorab etwas anderes vereinbart wird.
Eine Verpflichtung zur Umsetzung entsteht erst, wenn der Kunde das Änderungsangebot des Anbieters in Textform annimmt. Zur Freigabe ist der Kunde oder eine von ihm hierfür benannte Person berechtigt.
Bis zur Einigung gelten die bisherigen Vereinbarungen fort. Der Anbieter führt die ursprünglichen Leistungen weiter, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Durch Änderungswünsche verursachte Verzögerungen gehen nicht zulasten des Anbieters.
Werden während der Leistungserbringung unvorhergesehene technische Anforderungen erkennbar, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich über deren Auswirkungen. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand wird der innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erforderliche Aufwand nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet, soweit keine verbindliche Obergrenze vereinbart ist. Bei einer Festpreisleistung bleibt erforderlicher Aufwand, der zum ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang und Erfolg gehört, mit dem Festpreis abgegolten. Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, insbesondere aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, nachträglicher Änderungen der Kundensysteme oder Drittanbieterdienste oder zusätzlich gewünschter Funktionen, werden erst nach Annahme eines Änderungsangebots in Textform ausgeführt und gesondert vergütet. Bis zur Einigung darf der Anbieter den betroffenen Leistungsteil aussetzen, soweit dessen Fortführung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist.
Vergütung, Nebenkosten und Abrechnung
Maßgeblich für die Vergütung ist das Angebot oder der Einzelvertrag. Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Je nach Vereinbarung erfolgt die Vergütung als Festpreis, nach Zeitaufwand, als monatliche Pauschale, als Kontingent, nach Meilensteinen oder als Kombination dieser Modelle. Fehlt eine besondere Vereinbarung, werden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zu den bei Vertragsschluss geltenden Sätzen des Anbieters abgerechnet.
Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand werden angefangene Zeiteinheiten von jeweils 15 Minuten berechnet. Zum abrechenbaren Aufwand gehören, soweit für die beauftragte Leistung erforderlich, insbesondere Durchführung, Vor- und Nachbereitung, Abstimmung, Dokumentation, Fehleranalyse und Tests.
Bei zeitbasierter Abrechnung weist der Anbieter mit der Rechnung in nachvollziehbarer Form aus, an welchem Tag welche Tätigkeiten ausgeführt wurden und welcher Zeitaufwand hierfür angefallen ist.
Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot oder Einzelvertrag vereinbart oder vom Kunden vorab im Einzelfall freigegeben wurde.
Anzahlungen, Teilrechnungen, Abrechnungsrhythmus und Meilensteinzahlungen richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Abnahmefähige und abgrenzbare Teilleistungen dürfen nach vereinbarter Teilabnahme abgerechnet werden.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Angebot, Einzelvertrag oder in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel bestimmt ist. Skonto wird nicht gewährt. Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.
Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teilen dem Anbieter vor Rechnungsstellung ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, rechnet der Anbieter die Leistung ohne deutsche Umsatzsteuer unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ab. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Versteuerung in seinem Staat verantwortlich. Zwingende umsatzsteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, erforderliche Mahnkosten und erforderliche Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Nach vorheriger Mahnung, Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist darf der Anbieter weitere Leistungen verhältnismäßig zurückbehalten oder von Vorkasse abhängig machen, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten entgegenstehen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Sobald die Voraussetzungen entfallen sind, nimmt der Anbieter die Leistung innerhalb einer angemessenen Wiederanlaufzeit wieder auf.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung des Anbieters in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Abnahme und Projektabschluss
Eine Abnahme ist nur bei werkvertraglichen Leistungen erforderlich, für die ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde. Beratungs-, Support- und sonstige Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme.
Nach Fertigstellung stellt der Anbieter dem Kunden das Werk zur Prüfung bereit und fordert ihn zur Abnahme auf. Der Kunde erklärt innerhalb von zehn Werktagen die Abnahme oder verweigert sie unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; Ansprüche auf deren Beseitigung bleiben unberührt.
Setzt der Anbieter dem Kunden nach Fertigstellung eine Abnahmefrist von zehn Werktagen und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen. Einer Fristsetzung steht die Aufforderung zur Abnahme unter Bestimmung eines konkreten Enddatums gleich.
Die vorbehaltlose produktive Nutzung des Werks gilt als Abnahme, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Prüfung möglich war und die Nutzung nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt. Gesetzliche Abnahmeregelungen bleiben unberührt.
Teilabnahmen können für abgrenzbare Projektphasen vereinbart werden.
Ein Werkprojekt endet mit der Abnahme. Eine Dienstleistung oder sonstige nicht abnahmepflichtige Leistung endet mit ihrer vollständigen Erbringung. Wartung, Updates, Support und Weiterentwicklung nach Projektabschluss sind nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.
Mängelrechte und Gewährleistung
Die Leistung muss die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Beschaffenheitsangaben sind im Zweifel Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.
Bei Werkleistungen ist dem Anbieter zunächst innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde beschreibt einen Mangel konkret und nachvollziehbar und stellt, soweit verfügbar, Reproduktionsschritte, Screenshots und Logdaten bereit. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Rechte zu.
Der Kunde prüft die Leistung nach Bereitstellung und zeigt offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Werktagen in Textform an. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt. Das Unterlassen der Anzeige innerhalb von zehn Werktagen führt nur insoweit zum Verlust von Rechten, wie dies gesetzlich vorgesehen ist.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Arglist, aus einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine Störung auf unsachgemäßer Nutzung, nicht abgestimmten Eingriffen, Änderungen der Systemumgebung, fehlerhaften Kundendaten, Bedienfehlern, fehlenden Updates, Malware, Angriffen, Sicherheitslücken in Drittkomponenten oder mangelhafter Strom-, Netzwerk- oder Internetversorgung beruht und der Anbieter den betreffenden Umstand nicht zu vertreten hat.
Nutzungsrechte, Quellcode und Open Source
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung für seine eigenen Geschäftszwecke erforderlich ist. Das Recht umfasst die hierfür erforderliche Vervielfältigung, Ausführung und Bearbeitung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dienstleister.
Eine isolierte Weiterveräußerung, Veröffentlichung, Unterlizenzierung oder sonstige Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig. Hiervon ausgenommen sind die Weitergabe an verbundene Unternehmen für den vereinbarten Vertragszweck sowie die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder Veräußerung des betreffenden Geschäftsbetriebs. Gesetzlich zwingende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
Vorbestehendes Know-how, Methoden, Ideen, Frameworks, Bibliotheken, Templates, Standardmodule, Werkzeuge und generische Komponenten des Anbieters verbleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf solche Bestandteile und bei der Leistungserbringung gewonnenes allgemeines Know-how für andere Projekte weiterverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen oder kundenspezifischen Inhalte offengelegt werden. Rechte des Kunden an seinen eigenen Beiträgen bleiben unberührt.
Open-Source- und Drittkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Soweit deren Bedingungen abweichende Rechte oder Pflichten vorsehen, gehen sie für die jeweilige Komponente vor.
Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung eingeräumt. Bis dahin ist eine Nutzung nur widerruflich im für Prüfung und Projektfortschritt erforderlichen Umfang gestattet.
Quellcode, Repositories, Build- oder Deployment-Anleitungen, Dokumentationen, Zugangsdaten und sonstige Artefakte werden nur übergeben, soweit sie für den vereinbarten Weiterbetrieb erforderlich sind und ihre Übergabe vereinbart wurde. Vom Anbieter eingesetzte interne Werkzeuge, generische Komponenten und nicht kundenspezifische Entwicklungsunterlagen sind nicht herauszugeben. Ein über die einfache Übergabe hinausgehender Aufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
Einsatz von KI-Systemen
Der Anbieter darf KI-gestützte Werkzeuge ohne gesonderte Zustimmung oder Freigabe des Kunden zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Leistungen einsetzen, soweit dies mit Gesetz, Vertrag, Datenschutz und Informationssicherheit vereinbar ist. Ein Anspruch auf den Einsatz oder Nichteinsatz eines bestimmten Systems besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Auftragsdaten, insbesondere personenbezogene Daten von Kunden, Interessenten, Endnutzern, Beschäftigten oder sonstigen betroffenen Personen des Kunden, werden nicht in KI-Systeme eingegeben oder anderweitig durch solche Systeme verarbeitet. Der Anbieter verwendet Auftragsdaten nicht zum Training, zur Verbesserung oder zur Evaluation von KI-Modellen. Sonstige vertrauliche Informationen dürfen nur in vom Anbieter hierfür intern freigegebenen KI-Systemen und unter Beachtung angemessener Schutzmaßnahmen verarbeitet werden. Eine interne Freigabe ist keine Zustimmung oder Freigabe durch den Kunden.
KI-gestützte Arbeitsergebnisse können unvollständig, fehlerhaft, veraltet, missverständlich oder nichtdeterministisch sein. Der Anbieter prüft die von ihm als eigene Leistung gelieferten Ergebnisse in dem nach Leistungsumfang und Verwendungszweck geschuldeten Maß. Eine weitergehende Garantie für Richtigkeit, Rechtmäßigkeit oder wirtschaftliche Eignung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Soweit ein Auftrag die Entwicklung, Bereitstellung, Einfuhr, den Vertrieb oder den Betrieb eines KI-Systems im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 umfasst, bestimmen sich die Rollen und gesetzlichen Pflichten der Parteien nach der tatsächlich vereinbarten Tätigkeit und den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Die Parteien legen erforderliche Risikobewertungen, Dokumentation, Transparenzmaßnahmen, menschliche Aufsicht und Zuständigkeiten vor dem produktiven Einsatz gesondert fest. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Anbieter weder die Übernahme der Betreiberverantwortung des Kunden noch das Inverkehrbringen eines KI-Systems unter eigenem Namen.
Vorhaben, die gegen gesetzliche Verbote oder zwingende regulatorische Anforderungen verstoßen, darf der Anbieter ablehnen oder einstellen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
Drittanbieter, Software, Lizenzen und Cloud
Leistungen des Anbieters können auf Software, APIs, Cloud-, KI- und Plattformdiensten Dritter, insbesondere Diensten von Stripe, aufbauen. Für deren Nutzung gelten ergänzend die vom Kunden mit dem jeweiligen Drittanbieter vereinbarten Bedingungen. Der Kunde hält Benutzerzahlen, Nutzungsgrenzen und Lizenzpflichten ein.
Der Kunde beschafft erforderliche Konten und Lizenzen unmittelbar beim jeweiligen Drittanbieter und trägt deren Kosten, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Dies gilt insbesondere für Stripe-Gebühren und sonstige von Stripe erhobene Entgelte oder Fremdkosten. Von Stripe verlangte Reserven sind vom Kunden bereitzustellen. Der Anbieter ist weder Wiederverkäufer noch Vermittler dieser Drittleistungen. Beratung, Konfiguration, Implementierung und Betreuung durch den Anbieter sind davon getrennte Leistungen.
Der Anbieter handelt rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von Stripe, vertritt Stripe nicht und ist nicht befugt, Erklärungen oder Entscheidungen mit Wirkung für Stripe abzugeben. Er erbringt keine Zahlungsdienste, nimmt keine Kundengelder entgegen und ist weder Zahlungsdienstleister noch Zahlungsabwickler des Kunden.
Der Anbieter übernimmt keine Garantie dafür, dass Stripe ein Konto freischaltet, verifiziert, uneingeschränkt oder dauerhaft bereitstellt. Entscheidungen von Stripe über Verifizierungen, Freischaltungen, Einschränkungen, Sperrungen, Kündigungen, Auszahlungszeitpunkte, Gebühren, Reserven, Transaktionslimits oder die Annahme einzelner Zahlungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters. Die Verantwortung des Anbieters für die vertragsgemäße Erfüllung seiner eigenen Beratungs-, Konfigurations- und Integrationspflichten bleibt unberührt.
Drittanbieter können Funktionen, Preise, Lizenzmodelle, APIs, Support oder Verfügbarkeit ändern oder Leistungen einstellen. Der Anbieter haftet nicht für Änderungen oder Ausfälle, die er nicht zu vertreten hat. Erforderliche Migrationen, Anpassungen und Kompatibilitätsarbeiten sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich Teil der vereinbarten Leistung sind.
Eine Gewähr für Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit oder Fortentwicklung von Drittleistungen wird nicht übernommen. Die Verantwortung des Anbieters für seine eigenen Integrations- und Beratungspflichten bleibt unberührt.
Der Anbieter erbringt grundsätzlich keine Hosting-, Domain-, E-Mail- oder Backup-Leistungen. Werden solche Leistungen ausnahmsweise vereinbart, sind insbesondere Leistungsumfang, Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Datenstandort, Export und Beendigung gesondert festzulegen.
Wartung und laufende Betreuung
Wartung, Monitoring und laufende Betreuung umfassen nur die im Angebot oder Einzelvertrag bezeichneten Systeme, Konten und Leistungen. Nicht dokumentierte Systeme, Fremdsoftware, Altsysteme und eigenmächtige Änderungen des Kunden sind nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Bestimmte Servicezeiten, Prioritäten, Reaktions-, Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Eine Reaktionszeit bezeichnet nur den Zeitraum bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht bis zur vollständigen Behebung.
Wartung und Betreuung reduzieren Risiken, gewährleisten aber weder absolute Fehlerfreiheit noch einen unterbrechungsfreien Betrieb. Ohne besondere Vereinbarung nicht enthalten sind insbesondere Projektarbeiten, größere Migrationen, Datenrettung, forensische Untersuchungen, Notfallmaßnahmen, Wiederherstellung nach Cyberangriffen und Arbeiten außerhalb vereinbarter Servicezeiten.
Die Vergütung kann nach Zeitaufwand, als Festpreis, als monatliche Pauschale, als Kontingent oder in einer Kombination dieser Modelle vereinbart werden. Bei einer monatlichen Pauschale oder einem Stundenkontingent verfallen nicht genutzte Stunden am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern im Angebot oder Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
IT-Sicherheit und Sicherheitsvorfälle
Der Anbieter empfiehlt oder implementiert Sicherheitsmaßnahmen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang. Eine laufende Überwachung, ein Bereitschaftsdienst, Incident Response oder die Durchführung von Notfallmaßnahmen sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet. Vollständige Sicherheit gegen Schadsoftware, Angriffe, Datenabfluss, Fehlbedienung, Social Engineering, unbekannte Sicherheitslücken oder Lieferkettenrisiken kann nicht gewährleistet werden.
Der Kunde verantwortet das von ihm festgelegte Sicherheitsniveau und setzt in seinem Verantwortungsbereich angemessene Schutzmaßnahmen um. Hierzu können insbesondere Mehr-Faktor-Authentifizierung, restriktive Berechtigungen, Patch-Management, Backups, Protokollierung und Mitarbeitersensibilisierung gehören. Lehnt oder verzögert der Kunde empfohlene Maßnahmen, trägt er die daraus entstehenden Risiken, soweit diese seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
Der Kunde meldet dem Anbieter unverzüglich konkrete Verdachtsfälle, kompromittierte Zugänge und Sicherheitsvorfälle, soweit diese die vereinbarte Leistung oder vom Anbieter eingerichtete Zugänge betreffen. Der Anbieter informiert den Kunden entsprechend über ihm bekannt werdende Vorfälle in seinem Verantwortungsbereich.
Analyse, Eindämmung, Forensik, Bereinigung, Wiederaufbau und Kommunikation mit Dritten bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Dies gilt nicht für Mitwirkungs-, Informations- und Unterstützungsleistungen, die der Anbieter nach einem geschlossenen Vertrag zur Auftragsverarbeitung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften schuldet. Der Anbieter führt ohne vorherige Freigabe des Kunden keine Notfallmaßnahmen in dessen Systemen durch; zulässige eng begrenzte Sofortmaßnahmen bei unmittelbarer Gefahr nach der Regelung zu Änderungen an Produktivsystemen und zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
Gesetzliche Meldungen gegenüber Behörden, Betroffenen, Versicherern oder Geschäftspartnern bleiben Aufgabe der jeweils gesetzlich verantwortlichen Partei. Vereinbarte Sicherheits-, Überwachungs- oder Reaktionspflichten werden durch Haftungsregelungen nicht in ihrem wesentlichen Inhalt eingeschränkt; im Übrigen gelten die vereinbarten Haftungsbeschränkungen.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Beide Parteien beachten die auf sie anwendbaren Datenschutzvorschriften. Jede Partei ist für die personenbezogenen Daten, die sie für eigene Geschäftszwecke verarbeitet, selbst Verantwortlicher.
Soweit der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser geht hinsichtlich der Auftragsverarbeitung den AGB vor. Der Kunde bleibt insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Zwecke, die Auswahl der Daten, Informationen betroffener Personen und die Bearbeitung von Betroffenenrechten verantwortlich. Der Anbieter verarbeitet Auftragsdaten nur auf dokumentierte Weisung, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht.
Soweit die Parteien im Einzelfall gemeinsam Zwecke und Mittel einer Verarbeitung festlegen, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Rolle richtet sich stets nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und kann nicht allein durch diese AGB festgelegt werden.
Der Anbieter ist nicht zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Daten oder Weisungen verpflichtet. Erkennt er, dass eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt, weist er den Kunden im gesetzlich gebotenen Umfang darauf hin.
Der Kunde macht nur die für die Leistung erforderlichen Daten zugänglich und verwendet für Entwicklung und Tests nach Möglichkeit anonymisierte oder pseudonymisierte Daten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO werden nur verarbeitet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Nach Vertragsende werden Auftragsdaten nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich für den Vertragszweck. Dazu zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Preise, nicht öffentliche Vertragsinhalte, Kundendaten, Zugangsdaten, Quellcode, Systemarchitekturen, Sicherheitskonzepte und Schwachstellen.
Eine Weitergabe an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Subunternehmer und berufliche Berater ist zulässig, soweit sie für den Vertragszweck erforderlich ist und die Empfänger gesetzlich oder vertraglich angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, informiert die empfangende Partei die andere Partei vor einer zwingenden Offenlegung.
Die Vertraulichkeitspflichten gelten während der Vertragslaufzeit und für fünf Jahre nach Vertragsende. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gelten sie darüber hinaus, solange die betreffende Information Geschäftsgeheimnis ist. Die Vertraulichkeitspflichten für personenbezogene Daten, Zugangsdaten und Sicherheitsinformationen gelten über das Vertragsende hinaus, solange die betreffenden Informationen schutzbedürftig sind.
Zugangsdaten sind besonders geschützt aufzubewahren und nur den erforderlichen Personen zugänglich zu machen.
Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung ist nur erforderlich, wenn die Parteien dies im Einzelfall vereinbaren. Bei Widersprüchen geht die gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung diesen AGB vor.
Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit die Haftung nach dem vorstehenden Absatz beschränkt ist, ist sie je Schadensfall auf 50.000 Euro und für sämtliche Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt auf 100.000 Euro begrenzt. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder demselben schadensauslösenden Ereignis beruhen, gelten als ein Schadensfall. Ist bei Vertragsschluss erkennbar, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diese Grenzen überschreiten kann, werden die Parteien vor Leistungsbeginn eine dem konkreten Risiko angemessene Haftungsregelung vereinbaren.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter und sonstige mittelbare Schäden besteht bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss als typische Folge der verletzten wesentlichen Vertragspflicht vorhersehbar waren.
Für Datenverlust gilt ergänzend die Regelung zur Datensicherung. Für Ausfälle oder Schäden durch Stripe oder andere Drittanbieter, Malware, Angriffe, Strom- oder Netzausfälle, unsichere Kundenzugänge oder fehlerhafte Vorgaben des Kunden haftet der Anbieter nur, soweit er den schadensursächlichen Umstand zu vertreten hat.
Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Anbieters.
Zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche und Haftungsmaßstäbe, insbesondere nach Art. 82 DSGVO, bleiben unberührt.
Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen unbeschränkter Haftung, für zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche und soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht.
Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
Werkvertragliche Einzelprojekte enden grundsätzlich mit Abnahme, dienstvertragliche Einzelaufträge mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden bei Werkverträgen und die gesetzlichen Vergütungsfolgen bleiben unberührt.
Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen laufender Vertragsverhältnisse ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Mahnung länger als 30 Kalendertage in Zahlungsverzug ist, schwerwiegend oder wiederholt erforderliche Mitwirkungspflichten verletzt, die Leistungen rechtswidrig oder missbräuchlich nutzt oder durch sein Verhalten erhebliche Sicherheitsrisiken verursacht.
Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung liegt, ist die außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zulässig. Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist entbehrlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
Nach Vertragsende enden laufende Betreuung, Wartung und Zugriffsrechte, soweit keine Übergangsleistung vereinbart ist. Der Anbieter gibt in seinem Besitz befindliche Kundendaten und kundeneigene Unterlagen auf Anforderung in einem vorhandenen, gängigen Format heraus. Der Kunde stellt sicher, dass er die Daten rechtzeitig übernimmt. Zugangsdaten und Berechtigungen des Anbieters sind nach Abschluss der Übergabe zu entziehen.
Nach bestätigter Übergabe oder auf Weisung des Kunden löscht der Anbieter verbleibende Kopien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Nachweisinteressen entgegenstehen. Für personenbezogene Auftragsdaten gilt vorrangig der Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Übergabe von Quellcode und sonstigen Entwicklungsartefakten richtet sich nach der Vereinbarung über Nutzungsrechte und Quellcode.
Migrationen, Exporte in besonderen Formaten, zusätzliche Dokumentation und Unterstützung eines Nachfolgers sind nur bei gesonderter Beauftragung geschuldet und werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist ein außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegendes, bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbares und nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeid- oder überwindbares Ereignis, das die Vertragserfüllung verhindert oder wesentlich erschwert. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Krieg, Unruhen, Terror, Sabotage, Sanktionen, Embargos, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Streiks sowie schwerwiegende Ausfälle von Energie, Telekommunikation oder IT-Infrastruktur zählen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung. Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung; vereinbarte Fristen verlängern sich um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Schadensersatzansprüche wegen der unmittelbar durch höhere Gewalt verursachten Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den von der Behinderung betroffenen Vertrag mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Bei einmaligen Leistungen kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und bis zur Beendigung entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
Compliance, Inhalte und Freistellung
Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Geschäftsprozesse, fachlichen Vorgaben, Weisungen und Nutzungshandlungen verantwortlich. Er gewährleistet, dass er über die hierfür erforderlichen Rechte und Befugnisse verfügt.
Leistungen des Anbieters dürfen nicht für Angriffe, Schadsoftware, Phishing, Spam, die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen oder sonstige Rechtsverletzungen verwendet werden. Bei rechtlich, steuerlich oder regulatorisch relevanten Umsetzungen stellt der Kunde die durch geeignete Fachleute geprüften Anforderungen bereit und erteilt die erforderlichen Freigaben. Der Anbieter schuldet ohne gesonderte Beauftragung keine Rechts- oder Steuerberatung.
Der Anbieter darf die Umsetzung erkennbar rechtswidriger oder sicherheitsgefährdender Weisungen verweigern. Soweit der Anbieter Zugriffe oder technische Leistungen kontrolliert und konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen oder erhebliche Gefahren bestehen, darf er betroffene Leistungen nach vorheriger Information des Kunden vorübergehend und verhältnismäßig aussetzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Der Kunde stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Kunden schuldhaft verursachten Verletzung von Rechten Dritter oder zwingender gesetzlicher Pflichten durch Kundendaten, Kundeninhalte oder Kundenweisungen beruhen. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm, soweit rechtlich zulässig und für den Anbieter zumutbar, die Führung der Verteidigung. Der Anbieter unterstützt den Kunden angemessen. Der Kunde darf Ansprüche nicht ohne vorherige Zustimmung des Anbieters anerkennen oder vergleichen, wenn dies eine Verpflichtung, ein Schuldeingeständnis oder einen sonstigen Nachteil für den Anbieter begründen würde. Der Anbieter wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Freistellung entfällt, soweit der Anbieter den Anspruch selbst verursacht oder durch eigenmächtige Maßnahmen ohne Zustimmung des Kunden wesentlich erhöht hat.
Referenznennung
Der Anbieter darf den Kunden unter Nennung seiner Firma, seines Logos und einer kurzen sachlichen Beschreibung der erbrachten Leistung auf seiner Website, in sozialen Medien und in Präsentationsunterlagen als Referenz nennen. Vertrauliche Details, Kennzahlen, personenbezogene Daten natürlicher Ansprechpartner, Quellcode und sensible Geschäftsprozesse werden nur nach gesonderter Freigabe veröffentlicht.
Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. Der Anbieter entfernt die Nennung nach Zugang des Widerspruchs innerhalb einer angemessenen Frist aus den von ihm kontrollierten Veröffentlichungen. Weitergehende Markenrechte und vorrangige Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
Abwerbeverbot
Während der Vertragslaufzeit und für sechs Monate nach deren Ende wird keine Partei Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer der anderen Partei, die wesentlich an der Durchführung des Vertrags beteiligt waren, gezielt und aktiv zum Wechsel oder zur Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit der anderen Partei veranlassen.
Nicht erfasst sind allgemeine Stellenanzeigen oder Recruiting-Maßnahmen, die sich nicht gezielt an die betreffende Person richten, Initiativbewerbungen ohne vorherige gezielte Ansprache, bereits vor Vertragsbeginn geführte Gespräche sowie eine Kontaktaufnahme, der die andere Partei zuvor zugestimmt hat.
Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Werden Übersetzungen des Angebots, eines Einzelvertrags, dieser AGB oder sonstiger vertragsbezogener Erklärungen bereitgestellt, dienen sie nur der Information; verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Zwingend anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Der Anbieter ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, ist Düsseldorf Erfüllungsort.
Individuelle Vertragsänderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang von Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
Der Anbieter darf diese AGB für bestehende Dauerschuldverhältnisse ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht, insbesondere eine Änderung der Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technische oder sicherheitsbezogene Entwicklungen oder eine notwendige Anpassung gleichwertiger Abläufe. Die Änderung darf das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Kunden verschieben. Wesentliche Leistungspflichten, bereits entstandene Ansprüche und die vereinbarte Vergütung dürfen auf diesem Weg nicht geändert werden.
Der Anbieter teilt dem Kunden die Änderungen und den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen zum angekündigten Zeitpunkt als angenommen. Der Anbieter weist in der Mitteilung hervorgehoben auf die Widerspruchsfrist, die Bedeutung des Schweigens und ein gegebenenfalls bestehendes Kündigungsrecht hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort; das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung nach den vertraglichen Regelungen bleibt unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Stand: 8. Oktober 2026. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung, soweit spätere Änderungen nicht wirksam vereinbart werden.
Anbieter: Flagship Apps GmbH, Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf